Welte

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Welte Fahrzeugbau GmbH
Am Gansacker 8 
79224 Umkirch

 

I. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Stand: 01.09.2020

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Es gelten ausschließlich unsere folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB"). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ihnen ausdrücklich und schriftlich zu.      
  2. Soweit in diesen AGB für Erklärungen die Schriftform erforderlich ist, steht der Schriftform die elektronische Form (§ 126a BGB) und die Textform (§ 126b BGB) gleich.
  3. Diese AGB gelten nicht, wenn der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB) ist.

§ 2 Angebot; Konstruktionsänderungen; Zeichnungen

  1. Die Annahmefrist für das Angebot eines Kunden für nicht vorrätige Waren beträgt drei Wochen nach Eingang bei uns. Die Annahmefrist für das Angebot eines Kunden für vorrätige Waren beträgt eine Woche. Bei Abänderungen und Änderungswünschen auch bzgl. der Finanzierung verlängert sich die Bindung an das neue Angebot um weitere drei Wochen ab Eingang der Abänderungserklärung.
  2. Angaben über Lieferzeit, Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen in Katalogen und Werbeangaben sind nur annähernd; verbindlich sind nur Angaben im Vertrag.
  3. Änderungen der Konstruktion oder Änderungen gegenüber Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben aus unseren Prospekten, Preislisten, Katalogen bleiben vorbehalten, soweit hierdurch die vom Kunden beabsichtigten Verwendungen nicht beeinträchtigt und der Wert der Leistung nicht herabgemindert wird.
  4. Eigentums- und Urheberrechte an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Modellen und anderen Unterlagen verbleiben bei uns; sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Zu unseren Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen hat der Kunde auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, die wir zulässigerweise in die Produktion des Liefergegenstandes eingeschaltet oder denen wir die Lieferung übertragen haben. 

 § 3 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

  1. Der Kunde kann nur mit  solchen Forderungen aufrechnen oder bzgl. eines ihm zustehenden Gegenanspruchs ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. § 7 Abs. 10 bleibt unberührt.

 § 4 Einhaltung von Lieferungsfristen

  1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Der Kunde kann nach zwei Wochen nach Ablauf einer unverbindlichen Lieferfrist oder eines unverbindlichen Liefertermins uns schriftlich auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. 
  2. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn bei einer Schickschuld der Liefergegenstand zum Transport gegeben oder bei Holschuld der Liefergegenstand hergestellt und dies dem Kunden mitgeteilt ist.
  3. Können wir einen Liefertermin aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, (insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg und alle Fälle höherer Gewalt bei uns oder unseren Zulieferanten, Energieversorgungsschwierigkeiten, von uns nicht zu vertretende Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Ausgangsstoffe usw.) nicht einhalten, werden wir den Kunden unverzüglich informieren; in diesem Fall werden die Parteien einen neuen Liefertermin vereinbaren. Lässt sich in einem solchen Fall jedoch nicht absehen, dass wir unsere Leistung innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten erbringen können, können wir und der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Entsprechendes gilt, wenn die Hinderungsgründe nach Ablauf von vier Monaten seit unserer Mitteilung noch bestehen. Sollten die Hinderungsgründe für uns schon bei Vertragsabschluss erkennbar sein, sind wir nicht zum Rücktritt berechtigt.
  4. Wird die Lieferung auf Wunsch des Kunden verzögert oder gerät der Kunde in Annahmeverzug, werden wir dem Kunden nach Ablauf eines Monats nach Anzeige der Versandbereitschaft nach § 4 (2) die durch die Lagerung enstehenden Kosten, EUR 5000.00 pro Tag, es sei denn, der Kunde weist nach, dass uns ein Schaden durch die verzögerte Abnahme überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. 
  5. Kommen wir in Verzug, kann der Kunde nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Erklärt der Kunde nach Ablauf der von ihm gesetzten Nachfrist den Rücktritt nicht, können wir ihn zu Erklärung innerhalb einer Frist von zwei Wochen auffordern.

    Falls der Kunde innerhalb der vorgenannten Frist nicht vom Vertrag zurücktritt, erhalten wir das Wahlrecht vom Vertrag zurück zu treten oder unter vorheriger Ankündigung eines Liefertermins, die Ware zu liefern. Für den Fall, dass der Kunde trotz der Ankündigung die Ware nicht annimmt, kommt er in Annahmeverzug.

    Der Kunde kann erst nach erneuter Fristsetzung zur Leistung vom Vertrag zurücktreten. 

    Soweit der Kunde Schadensersatz verlangen kann, ist die Höhe des nachgewiesenen Schadensersatzes beschränkt auf 20% des Rechnungswertes (ohne MwSt.) der nicht erbrachten Lieferung oder Leistung, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Ein Verzugsschaden ist beschränkt auf einen Betrag von höchstens 0,5% für jede volle Woche des Verzugs, höchstens jedoch auf insgesamt 5% des Wertes des fälligen Teils der Lieferung oder Leistung, die infolge des Verzuges nicht für die vom Vertrag vorgesehene Verwendung genutzt werden kann, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Alle sonstigen Ersatzansprüche des Kunden in Fällen verspäteter Lieferung oder Leistung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Ein höherer oder geringerer Schadensersatz als nach diesem § 4 (5) ist anzusetzen, wenn wir einen geringeren Schaden nachweisen oder der Kunde einen höheren Schaden nachweist. 

§ 4a Pflichten des Kunden bei Finanzierung oder Leasing; Rücktritt und pauschalierter Schadenersatz bei Verzug des Kunden

  1. Finanziert der Kunde den Kaufpreis, hat er uns auf Verlangen binnen einer Frist von einem Monat nach Abschluss des Kaufvertrages eine Finanzierungsbestätigung eines Kreditinstituts oder eines Leasinggebers zu übersenden; geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, dem Kunden eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen; dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass er die vorstehende Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Dabei können wir ohne besonderen Nachweis 15% der Auftragssumme (ohne MwSt) als pauschalierten Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass uns ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
  2. Die vorstehenden Bestimmungen von Absatz (1) über Rücktritt und pauschalierten Schadenersatz gelten entsprechend, wenn der Kunde mit der Kaufpreiszahlung ganz oder teilweise in Verzug kommt und eine von uns gesetzte Nachfrist von mindestens 2 Wochen ganz oder teilweise fruchtlos abgelaufen ist.
  3. Zahlungen aus Rechnungen sind sofort fällig mit Bereitstellung der Ware. Es wird ein Fälligkeitszins von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vereinbart.
  4. Der Kunde hat eine Zahlungsfrist von einer Woche ab Datum des Übergabeprotokolls. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der Kunde schuldet mit Beginn des Zahlungsverzugs einen Verzugszins von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

§ 5 Gefahrenübergang

  1. Soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht bereits früher ein Gefahrenübergang erfolgt ist, geht die Gefahr des Untergangs, Verlustes oder Beschädigung usw. mit der Übergabe der Ware an den Kunden oder bei Versendung mit der Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über, es sei denn, Untergang, Beschädigung usw. beruhen auf Umständen, die wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Bei Überbringung durch uns geht die Gefahr bei Ablieferung der Ware an dem vom Kunden angegebenen Ort auf diesen über, auch wenn sie dort vom Kunden nicht unmittelbar übernommen wird. 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller uns gegen den Kunden aus der gesamten Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche vor.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Übersteigen die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten unsere Ansprüche um mehr als 20%, geben wir auf Verlangen des Kunden hinsichtlich des übersteigenden Wertes Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

§ 7 Gewährleistung wegen Sach- und Rechtsmängeln; Garantien

Für Sachmängel haften wir wie folgt:             

  1. Für einen gebrauchten Vertragsgegenstand  ist die Haftung für Sachmängel (§434 BGB) ausgeschlossen. Dies gilt nicht für den Fall, dass wir oder ein Erfüllungsgehilfe von uns einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine nicht vorhandene Eigenschaft arglistig vorgespiegelt haben. Soweit wir dennoch im Einzelfall für einen Sachmangel oder aus einer Garantie oder zugesicherten Eigenschaft haften, gelten die nachfolgenden Bestimmungen entsprechend.
  2. Bei neu hergestellten Sachen werden wir im Falle eines Sachmangels nach unserer Wahl im Wege der Nacherfüllung entweder den Mangel beseitigen oder den vom Mangel betroffenen Gegenstand durch einen neuen Gegenstand ersetzen. Wir können die Nacherfüllung in den Fällen des § 275 Abs. 2, 3 BGB sowie dann verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Das Recht des Käufers, die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen, ist ausgeschlossen.
  3. Bei einer Garantie, zugesicherten Eigenschaften oder wenn wir bei dem Vertragsgegenstand Teile ausgetauscht oder repariert haben, gelten die Bestimmungen von Abs.2 entsprechend.
  4. Eine Nacherfüllung erfolgt stet ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
  5. Der Kunde hat uns für die Nacherfüllung eine angemessene Frist einzuräumen. 
  6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie von uns verweigert oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  7. Der Kunde hat Sachmängel unverzüglich und schriftlich zu rügen. Verletzt er diese Obliegenheit, sind Ansprüche auf Gewährleistung des betreffenden Mangels ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später ist dieser ebenfalls unverzüglich und schriftlich zu rügen.
    7a: Die vorstehenden Bestimmungen von Abs. (2) bis (6) gelten nicht, wenn wir oder ein Erfüllungsgehilfe von uns einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine nicht vorhandene Eigenschaft arglistig vorgespiegelt haben; in diesen Fällen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
  8. Erhöhen sich die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Arbeits-, Material-, Transport- oder Wegekosten, weil der Gegenstand unserer Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als denjenigen, an den unsere Lieferung erfolgt ist, verbracht worden ist, hat der Kunde uns diese erhöhten Kosten zu ersetzen; dies gilt nicht, wenn die Verbringung an einen anderen Ort dem bestimmungsgemäßen Gebrauch unserer Lieferung entspricht. Diejenigen Kosten, die ohne die Verbringung an einen anderen Ort entstanden wären, gehen zu unseren Lasten.
  9. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der von uns geschuldeten Beschaffenheit, einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführter Wartung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen, Reparaturen oder sonstige Arbeiten an den von uns gelieferten Gegenständen vorgenommen, bestehen für diese und die daraus sich ergebenden Folgen keine Ansprüche des Kunden.
  10. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr.3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln achtzehn Monate auf die von uns hergestellten Teile (Welte-Teile) und sechs Monate von Dritten hergestellten Teile (Fremd-Teile), maximal jedoch bis zu 2.000 Betriebsstunden, für Welte-Teile und 1.000 Betriebsstunden auf Fremd-Teile, ausgenommen Schadensersatzansprüche. Bei Arglist verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist. Für Schadensersatzansprüche gilt § 9.
  11. Für den Fall, dass der Kunde die Minderung des Kaufpreises oder den Rücktritt vom Vertrag berechtigt erklärt, verjährt der Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises nach zwölf Monaten.
  12. Der Kunde kann wegen Sachmängeln ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn sein Anspruch unbestritten, rechtskräftig oder entscheidungsreif festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann ferner nur in dem Umfang geltend gemacht werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Erfolgt eine Mängelrüge des Kunden zu Unrecht, hat der Kunde uns die im Zusammenhang mit der unberechtigten Mängelrüge entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn die unrechtmäßige Mängelrüge vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte. 
  13. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gilt im Übrigen §9. Weitergehende oder andere als die in diesem § und in §§ 8,9 geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
  14. Angaben über die Beschaffenheit unserer Leistung sind keine Garantien i.S.v. § 443 BGB, es sei denn, wir erklären ausdrücklich schriftlich, dass wir eine Garantie i.S.v. § 443 BGB übernehmen. Im Falle einer Garantie verbleibt es für unsere Haftung bei der gesetzlichen Regelung. Ist eine Garantiefrist nicht vereinbart, gilt eine Frist von 1.000 Betriebsstunden jedoch maximal einem Jahr nach Gefahrenübergang.
  15. Bei Vorliegen eines Rechtsmangels gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

§ 8 Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

  1. Soweit uns die Lieferung unmöglich ist, kann der Kunde Schadensersatz verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Der Schadensersatz des Kunden ist jedoch beschränkt auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, einer Garantie i.S.v. § 443 BGB oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Gesetzliche Rücktrittsrechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 9 Sonstige Schadenersatzansprüche

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (nachfolgend Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
  2. Dies gilt nicht, soweit im Vertrag oder in diesen AGB Abweichendes geregelt ist, ferner bei einer Haftung nach dem ProduktHaftG, in den Fällen einer Garantie (§443 BGB), des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung von uns oder einem unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ferner bei  Verletzung von Kardinalpflichten oder sonstigen wesentlichen Vertragspflichten, insbesondere solchen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, wobei jedoch ausgeschlossen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche wegen Mängeln oder Mangelfolgeschäden, soweit unsere Haftung wegen Sachmängeln gem. § 7 ausgeschlossen ist. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Kardinal- oder wesentlichen Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden begrenzt; soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haften wir nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Kunden, z.B. höhere Versicherungsprämien und Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch den Versicherer; diese Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Garantie oder eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  3. Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, wegen Sach- oder Rechtsmängeln einschl. der Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden zustehen, gilt die Verjährungsfrist von § 7 Nr. 9. Für sonstige Schadensersatzansprüche beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist in Abweichung von § 195 BGB ein Jahr, die ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis bestehende Höchstfrist von §199 Abs.3 Nr.1 BGB zwei Jahre und die ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis bestehende Höchstfrist in Abweichung von § 199 Abs.3 Nr.2 BGB fünf Jahre; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder einer Haftung nach dem ProduktHaftG. Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist (§195 BGB) drei Jahre und die Höchstfrist ohne Rücksicht auf die Schadensentstehung, die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis (§199 Abs.2 BGB) zehn Jahre. Bei einer Garantie i.S.v. §443 BGB gilt die Garantiefrist.

§ 10 Rücktritt

  1. Im Falle des Rücktritts hat der Kunde Wertersatz auch für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstehende Verschlechterung zu leisten. Die Verpflichtung zum Wertersatz gilt in Abweichung von § 346 Abs.3 Nr.1 und 3 BGB auch dann, wenn sich der zum Rücktritt berechtigte Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, oder die Verschlechterung oder der Untergang beim Kunden eingetreten ist. Der Einwand des Käufers er habe jene Sorgfalt beachtet, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, § 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB, ist ausgeschlossen, sobald er Kenntnis von seinem Rücktrittsrecht hat. 
  2. Bei Vorliegen folgender Umstände sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt:
    (a) Bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare technische Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrages liegen und seine Ausführung für uns oder den Vorlieferanten unmöglich oder unzumutbar machen
    (b) Streik, Aussperrung, Krieg und alle Fälle höherer Gewalt bei uns oder unseren Zulieferanten, soweit hierdurch die Erfüllung des Vertrages für uns unmöglich oder unzumutbar machen; 
    (c) Fehlen oder Wegfall der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsunfähigkeit des Kunden, wenn der Kunde innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist für unsere Forderungen keine angemessene Sicherheit stellt oder die offenen Forderungen erfüllt.
    (d) Das Vorliegen der oben angegebenen Umstände entbindet uns von jeglicher Schadensersatzhaftung für verzögerte bzw. nicht ausgeführte Leistungen. Etwaige uns gegen den Kunden zustehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. 

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort 79224 Umkirch und Gerichtsstand Freiburg/Breisgau.
  2. Für sämtliche im Zusammenhang mit diesem Vertrag bestehenden Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
  3. Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland der Bundesrepublik Deutschland ist der Gerichtsstand Freiburg/Breisgau.

 

II. Allgemeine Einkaufsbedingungen

Stand: 01.12.2022

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle gegenwärtig und zukünftig von uns als Be­steller von Lieferungen und Leistungen des Lieferanten abgeschlossenen Verträge (AEB). Allge­meine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ihnen ausdrücklich und schriftlich zu.
    Diese AEB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehenden oder von diesen AEB abweichenden Bedingungen des Lieferanten des­sen Lieferung vorbehaltlos annehmen.

  2. Diese AEB gelten nur gegenüber Unternehmern gem. § 14 BGB.

§ 2 Angebot/Annahmefrist; Angebotsunterlagen

  1. Die Annahmefrist für ein von uns erklärtes Angebot beträgt eine Woche nach Eingang un­seres Angebotes beim Lieferanten. Bei Abänderungen oder Änderungswünschen von uns oder von Seiten des Lieferanten verlängert sich die Bindung an das neue Angebot um eine weitere Woche.
  2. Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Zeichnungen, Modellen und anderen Unterlagen verbleiben bei uns; sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Zu unseren Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen hat der Lieferant auf unser Verlangen unverzüglich zurückzuge­ben.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich zur Geheimhaltung von Unternehmensinformationen.  Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages; sie erlischt je­doch, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berech­nungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt gewor­den ist.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen, Verpackung

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Preiserhöhungen bedürfen unserer ausdrück­lichen schriftlichen Zustimmung. Eine Vertragsanpassung kommt nur in Betracht, wenn der Lieferant nachweist, dass eine Lieferung/Produktion/Ersatzbeschaffung über dem 15-fachen des vereinbarten Preises liegt und der Grund für die Preiserhöhung ausserhalb seines Verantwortungsbereichs liegt und nicht vorhersehbar war.
  2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
  3. Bei Lieferungen "frei Haus" schließt der Preis mangels abweichender schriftlicher Verein­barung Zoll, Verpackung, Versicherung und Transport ein. Der Lieferant ist verpflichtet, die Verpackung auf unser Verlangen kostenfrei zurückzunehmen, auch wenn im Vertrag für die Verpackung ein Preis vereinbart ist; wir sind jedoch berechtigt, die Verpackung zu behalten; in diesem Fall sind wir zur Bezahlung der Verpackung nur verpflichtet, wenn der Preis im Vertrag gesondert ausgewiesen ist.
  4. Für die Abrechnungen sind die bei uns ermittelten Gewichte und Stück- zahlen maßgeblich.
  5. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, bezahlen wir Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung der Lieferung rein netto, innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto.
  6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

§ 4 Versand; Gefahrenübergang

  1. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten und, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus.
  2. Alle Lieferpapiere müssen die von uns angegebene Bestellnummer enthalten.
  3. Lieferort ist die von uns im Einzelfall angegebene Empfangsstelle entweder in Umkirch oder an einem anderen Ort. Die Gefahr geht erst mit der Ablieferung der Ware am Lieferort auf uns über.
    Für den Fall, dass kein Liefertermin bestimmt ist oder der Lieferant vor dem vereinbarten Liefertermin liefern möchte und wir wegen Betriebsstörungen, durch betriebsinterne oder fremde Arbeitskräfte oder infolge höherer Gewalt vorübergehend nicht annehmen können, tritt der Gefahrübergang erst ein, wenn die Hinderungsgründe beseitigt sind und die Ware uns am Lieferort zur Verfügung steht. Wir sind verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich zu unterrichten, wenn Hinderungsgründe dieser Art eingetreten sind oder ihr Eintritt zu erwarten ist. Die hierdurch zusätzlich entstehenden Aufwendungen und Kosten hat der Lieferant zu tragen.

§ 5 Lieferzeit, Rücktritt, Schadensersatz

  1. Der Lieferzeitpunkt richtet sich nach den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen. Die ver­einbarten Lieferfristen und -termine sind bindend. Sie laufen, soweit nichts anderes schrift­lich vereinbart ist, vom Datum der Bestellung an. Innerhalb der Lieferfrist muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Kann der Lieferant den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten oder wenn Umstände eintreten oder ihm erkenn­bar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten wer­den kann, hat uns der Lieferant unverzüglich zu unterrichten. Vor dem vereinbarten Liefer­termin sind wir nur nach Rücksprache zur Abnahme verpflichtet. Entstehende Lagerkosten sind vom Lieferanten zu übernehmen.
  2. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Lieferant den vereinbarten Liefertermin um mindestens 2 Wochen überschreitet und wir dem Lieferanten nach Ablauf dieser Frist nochmals schriftlich eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen mit der Erklärung setzen, dass wir nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten können. Wir sind auch dann zu dem vorstehenden Rücktritt berechtigt, wenn ein Verschulden des Lieferanten an der Fristüberschreitung nicht vorliegt. Gleiches gilt für den Fall, dass kein Liefertermin vereinbart wurde.
  3. Neben oder statt dem Rücktritt können wir im Falle des Lieferverzuges die gesetzlichen Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen; in diesem Fall kann der Lieferant nachweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Der Lieferant haftet stets für leichte und grobe Fahrlässigkeit sowie für Vorsatz. Gleiches gilt für von ihm eingesetzte Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

§ 6 Mängeluntersuchung, Gewährleistung

  1. Wir sind gem. §§ 377, 378 HGB verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb angemessener Frist zu untersuchen und für den Fall, dass ein Mangel oder eine Minderlieferung vorliegt, den Lieferanten unverzüglich zu unterrichten. Diese Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung beim Lieferanten eingeht.
  2. Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand - einschließlich Aufmachung und Auszeichnung - fehlerfrei ist, die zugesicherten Eigenschaften hat und dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften, Normen und Richtlinien entspricht.
  3. Weist das gelieferte Produkt nicht die zugesicherten Eigenschaften auf oder ist es aus an­deren Gründen mangelhaft, stehen uns die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen; das Recht auf Schadensersatz, insbeson­dere auf Schadensersatz statt der Leistung oder Verzug oder Minderung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  4. Sofern der Lieferant uns eine Frist zur Erklärung über die Ausübung von Gewährleistungsrechten setzt, darf die die Frist nicht kürzer als zwei Wochen sein.
  5. Bei Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung hat der Lieferant alle erforderlichen Aufwen­dungen zu tragen; eine Rücksendung mangelhafter Waren erfolgt auf Rechnung und Ge­fahr des Lieferanten.
  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang.

§ 7 Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherung

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns inso­weit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, wenn die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt.
  2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle i.S.v. Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB oder gem. §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rück­rufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegen­heit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungs­summe von 10 Mio. € pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten; unberührt bleiben etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche.

§ 8 Schutzrechte

  1. Der Lieferant hat im Zusammenhang mit seiner Lieferung darauf zu achten, dass keine Rechte Drit­ter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
  2. Wenn wir von einem Dritten wegen einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant ver­pflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
  3. Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sich auf alle Auf-wendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendiger­weise erwachsen.
  4. Es geltend die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

§ 9 Persönliche Verpflichtungen des Lieferanten

  1. Alle Verpflichtungen aus dem Vertrag sind vom Lieferanten selbst zu erfüllen. 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Dem Lieferanten ist es gestattet, den Übergang des Eigentums an der gelieferten Ware von der Bezahlung dieser Ware abhängig zu machen. Wir sind jedoch schon vorher berechtigt, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr über die Ware zu verfügen, sie insbesondere zu verarbei­ten und zu veräußern.

§ 11 Gerichtsstand, Erfüllungsort

  1. Ist der Lieferant Kaufmann, ist Gerichtsstand Freiburg i. Br.; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; jedoch mit Ausnahme des Übereinkom­mens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG); deren Geltung ist ausgeschlossen.
  4. Sollten Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Geltung des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestim­mung tritt eine wirksame Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.